Welche Arbeitskleidung muss der Arbeitgeber stellen?
Kurz gesagt: Der Arbeitgeber muss Schutzkleidung und andere persönliche Schutzausrüstung (PSA) stellen, die laut Gefährdungsbeurteilung nötig ist: kostenlos, passend, in ausreichender Anzahl, gewartet, ersetzt und hygienisch einwandfrei (§ 3 Abs. 3 ArbSchG, § 2 PSA-BV, § 29 DGUV Vorschrift 1). Ähnliches gilt für vorgeschriebene Hygienekleidung: im Lebensmittelbereich laut BAG (entschieden für einen Schlachtbetrieb), im Gesundheitsdienst laut TRBA 250. Für normale Arbeits- und Dienstkleidung ohne Schutzfunktion gibt es nach unserer Einschätzung keine allgemeine gesetzliche Pflicht – hier entscheiden Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Welche Arbeitskleidung muss der Arbeitgeber stellen – und wer zahlt, wäscht und ersetzt sie? Die Antwort hängt nicht vom Kleidungsstück ab, sondern von seiner Funktion. Dieser Ratgeber zeigt dir aus Arbeitgebersicht, was Gesetz, DGUV und Bundesarbeitsgericht (BAG) dazu sagen und wie du die Ausstattung deines Teams planst.
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechts- oder Steuerberatung und gilt für Deutschland. Verbindlich sind die Gefährdungsbeurteilung in deinem Betrieb und die Vorgaben deiner zuständigen Berufsgenossenschaft.
Arbeitskleidung, Berufskleidung, Schutzkleidung: Der Unterschied entscheidet
Die ältere DGUV Regel 112-189 „Benutzung von Schutzkleidung“ (Ausgabe 1994, Nachdruckfassung Oktober 2007; laut DGUV derzeit in Überarbeitung, Verweise teils veraltet) unterscheidet drei Begriffe, die in der Praxis weiter verwendet werden. Schutzkleidung ist „eine persönliche Schutzausrüstung, die den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit schützen soll“. Arbeitskleidung wird „anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz der Privatkleidung bei der Arbeit getragen“ und hat „keine spezifische Schutzfunktion“. Berufskleidung ist berufsspezifische Arbeitskleidung, die „als Standes- oder Dienstkleidung, z.B. Uniform, getragen wird“.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 PSA-BV gelten „Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen“, nicht als PSA. Laut DGUV-Fachbereich PSA gehört etwa der „Blaumann“ ohne Schutzfunktion nicht zur persönlichen Schutzausrüstung.
| Kategorie | Definition (Primärquelle) | Muss der Arbeitgeber stellen? | Wer zahlt / reinigt? | Beispiele |
|---|---|---|---|---|
| Schutzkleidung / PSA | Schützt Rumpf, Arme und Beine vor schädigenden Einwirkungen (DGUV Regel 112-189, Stand 2007, Abschn. 2 Nr. 1) | Ja, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie fordert (§ 5 ArbSchG, § 2 PSA-BV, § 29 DGUV V1) | Arbeitgeber, kostenlos (§ 3 Abs. 3 ArbSchG); Wartung, Ersatz, Hygiene durch den Arbeitgeber (§ 2 Abs. 4 PSA-BV) | Warnschutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Wetterschutz bei entsprechender Gefährdung |
| Hygienekleidung im Lebensmittelbereich | „geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung“ (VO (EG) 852/2004, Anh. II Kap. VIII Nr. 1) | Laut BAG ja, abgeleitet aus dem Lebensmittelhygienerecht (9 AZR 181/15, Schlachtbetrieb); Übertragbarkeit im Einzelfall prüfen | Reinigung im Interesse des Arbeitgebers (BAG 9 AZR 181/15) | Hygienekleidung in Produktion und Verarbeitung |
| Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion (Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege) | Spezielle Kleidung, „im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt“ (TRBA 250, Abschn. 2.3) | Ja, „vom Arbeitgeber gestellt und gereinigt“ | Arbeitgeber | je nach Gefährdungsbeurteilung |
| Arbeitskleidung | „keine spezifische Schutzfunktion“ (DGUV Regel 112-189, Stand 2007, Abschn. 2 Nr. 3); keine PSA (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 PSA-BV) | Nach unserer Einschätzung keine allgemeine gesetzliche Pflicht | nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung | „Blaumann“, Bundhose ohne Schutzfunktion |
| Berufs- / Dienstkleidung | „Standes- oder Dienstkleidung, z.B. Uniform“ (DGUV Regel 112-189, Stand 2007, Abschn. 2 Nr. 4) | Nach unserer Einschätzung keine allgemeine gesetzliche Pflicht; darf vorgeschrieben werden (§ 106 GewO) | nach Vertrag oder Tarif; Umkleidezeit kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein (BAG 5 AZR 245/17) | Poloshirt mit Firmenlogo, Uniform |
Diese Kleidung muss der Arbeitgeber stellen (und bezahlen)
Schutzkleidung und PSA: Pflicht aus der Gefährdungsbeurteilung
Ausgangspunkt ist § 5 Abs. 1 ArbSchG: Du ermittelst durch eine Gefährdungsbeurteilung, „welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. Ergibt sie, dass Schutzkleidung oder andere PSA nötig ist, musst du sie bereitstellen. § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 verlangt, „geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen“ und die Versicherten vorher anzuhören.
Die Kosten trägst du: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen“ (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Die DGUV folgert daraus, dass PSA „vom Unternehmer grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden“ muss. Laut § 2 Abs. 1 PSA-BV muss sie zudem der EU-Verordnung 2016/425 entsprechen.
Typisches Beispiel sind Sicherheitsschuhe, dazu gibt es eigene Ratgeber: S1P oder S3 und wann Sicherheitsschuhe gewechselt werden sollten.
Hygienekleidung: Lebensmittel, Pflege, Medizin
Im Lebensmittelbereich schreibt die VO (EG) 852/2004 vor, dass Beschäftigte „geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen“. Das BAG hat dazu entschieden: Der Arbeitgeber ist „rechtlich verpflichtet, Hygienekleidung zur Verfügung zu stellen. Deren Reinigung erfolgt deshalb im eigenen und nicht im Fremdinteresse“ (Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 181/15). Entschieden wurde das für einen Schlachtbetrieb; das Gericht leitet die Pflicht aus dem Lebensmittelhygienerecht ab. Ob das für deinen Betrieb genauso gilt, hängt davon ab, ob diese Vorschriften dort einschlägig sind.
Im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege gilt die TRBA 250 (Ausgabe November 2025, geändert im GMBl Nr. 38 vom 14.11.2025). Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion ist dort Kleidung, die „im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und daher vom Arbeitgeber gestellt und gereinigt werden muss“ (Abschn. 2.3). Außerdem darf getragene Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung „nicht nach Hause mitgenommen werden“ (Abschn. 4.2.7).
Normale Arbeits- und Dienstkleidung: Vertrag, Tarif, Betriebsvereinbarung
Für Kleidung ohne Schutz- oder Hygienefunktion ist uns keine allgemeine gesetzliche Gestellungspflicht bekannt. Das ist unsere Einschätzung, abgeleitet aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 PSA-BV, kein ausdrücklicher Gesetzeswortlaut. Daraus folgt aber nicht, dass Beschäftigte immer selbst zahlen: Maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Ein Beispiel zitiert das BAG im Urteil vom 25.04.2018 (5 AZR 245/17): Nach dem dort angewandten Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 1. Dezember 2006 ist die „erforderliche Dienstkleidung“ „unentgeltlich zur Verfügung zu stellen“. (Fassung laut Urteil).
Wie viel Arbeitskleidung muss der Arbeitgeber stellen?
Eine gesetzliche Stückzahl gibt es nicht. Für PSA verlangt § 29 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1, dass sie „in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden“. Was „ausreichend“ heißt, erklärt der DGUV-Fachbereich PSA: Zu ermitteln sind anhand der Arbeitsaufgabe „die Gefährdungen und die Anzahl der betroffenen Personen“. Außerdem müssen alle Versicherten „während der gesamten Zeit der Einwirkung“ geschützt sein.
Die TRBA 250 formuliert es für den Gesundheitsdienst ähnlich: Notwendige Arbeitskleidung ist „in ausreichender Menge bereitzustellen, um einen Wechsel bei einer potenziellen Kontamination jederzeit sicherstellen zu können“.
Dazu kommt die persönliche Zuordnung. PSA muss den Beschäftigten „individuell passen“ und ist „grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt“ (§ 2 Abs. 2 PSA-BV).
Wie oft muss der Arbeitgeber Arbeitskleidung ersetzen und reinigen?
Ersatz: nach Zustand, nicht nach Kalender
Einen festen Turnus schreibt kein Gesetz vor. Für PSA gilt § 2 Abs. 4 PSA-BV: Durch „Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen“ sorgt der Arbeitgeber dafür, dass sie „während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden“. Nach § 30 DGUV Vorschrift 1 sind Gebrauchsdauern zu beachten; Hinweise dazu stehen laut DGUV in der Benutzerinformation des Herstellers. Beschäftigte müssen Mängel „unverzüglich“ melden. Laut DGUV Regel 112-189 ist Schutzkleidung vor jeder Benutzung zu prüfen; ist die Schutzwirkung beeinträchtigt und keine Instandsetzung möglich, „muss sie ersetzt werden“.
Reinigung: wer wäscht?
Schutzkleidung ist „in regelmäßigen Abständen zu reinigen“, unter Beachtung der Herstellerangaben zu Reinigungsmethode, Reinigungsmitteln und Waschvorschriften (DGUV Regel 112-189, 7.2.1). Dass PSA hygienisch einwandfrei bleibt, muss der Arbeitgeber sicherstellen (§ 2 Abs. 4 PSA-BV). Für Hygienekleidung gelten die oben genannten Aussagen aus BAG 9 AZR 181/15 und TRBA 250. Für normale Arbeitskleidung gibt es nach unserer Einschätzung keine allgemeine gesetzliche Waschpflicht des Arbeitgebers – regle das vertraglich. Allgemeine Pflegehinweise für Arbeitskleidung findest du bei uns im Service-Bereich.
Logo-Kleidung und Umkleidezeit: Was Betriebe wissen sollten
Einheitliche Kleidung mit Firmenlogo ist erlaubt: Dein Weisungsrecht nach billigem Ermessen gilt laut § 106 GewO „auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“, soweit Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts anderes festlegen. Gibt es einen Betriebsrat, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen.
Weniger bekannt ist die Folge für die Arbeitszeit. Das BAG hat entschieden, dass das An- und Ablegen „einer besonders auffälligen Dienstkleidung“ vergütungspflichtige Arbeit ist. Im konkreten Fall ging es um ein schwarzes Poloshirt mit Firmenlogo auf Vorder- und Rückseite, das als besonders auffällig galt, und um Sicherheitsschuhe, die das Gericht als vom Arbeitgeber gestellte Schutzkleidung wertete (Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 245/17). Besonders auffällig ist Kleidung, wenn Beschäftigte im öffentlichen Raum „ohne Weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können“ – es kommt „unabhängig von der Größe der Schriftzüge oder Logos“ nur auf deren Erkennbarkeit an (Beschluss vom 17.11.2015 – 1 ABR 76/13, zur Mitbestimmung bei der Arbeitszeit). Es reicht auch, wenn man den Träger einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zuordnen kann (Urteil vom 06.09.2017 – 5 AZR 382/16, Krankenpfleger).
Die Ausnahme: Darf die Kleidung zu Hause angezogen und ohne besonders auffällig zu sein auf dem Weg getragen werden, ist das Umziehen keine Arbeitszeit (5 AZR 245/17). Schreibst du dagegen eine bestimmte Kleidung vor und muss das Umkleiden im Betrieb erfolgen, gehört es zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11, im Anwendungsbereich des TV-L). Einzelheiten regeln oft Tarif- oder Arbeitsverträge. Müssen Beschäftigte besondere Arbeitskleidung tragen und ist ihnen das Umkleiden in einem anderen Raum nicht zuzumuten, sind geeignete Umkleideräume bereitzustellen (ArbStättV, Anhang Nr. 4.1 Abs. 3).
Wie du Logos haltbar aufbringst, erklärt unser Ratgeber Arbeitskleidung besticken lassen. Steuerlich gilt: Steuerfrei ist nach § 3 Nr. 31 EStG „die typische Berufskleidung“, die der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Ob deine Kleidung darunter fällt, klärst du mit deiner Steuerberatung.
Worauf Betriebe beim Einkauf achten
- Gefährdungsbeurteilung prüfen: Welche Gefährdungen gibt es je Tätigkeit, welche PSA folgt daraus (§ 5 ArbSchG)?
- Kategorien trennen: Schutzkleidung, Hygienekleidung und Arbeits- bzw. Dienstkleidung getrennt erfassen (siehe Tabelle oben).
- Menge je Person festlegen nach Arbeitsaufgabe, Gefährdung, Einsatzdauer, Wechselbedarf bei Verschmutzung und Wasch- und Trocknungszyklus laut Herstellerangabe.
- Persönlich zuordnen und Größen erfassen (§ 2 Abs. 2 PSA-BV).
- Beschäftigte anhören (§ 29 Abs. 1 DGUV V1) und den Betriebsrat beteiligen (§ 87 BetrVG).
- Reinigung organisieren nach Herstellerangaben (§ 2 Abs. 4 PSA-BV).
- Ersatz nach Zustand regeln: Prüfung vor Benutzung, Mängelmeldung (§ 30 DGUV V1).
- Unterweisen, wie PSA sicherheitsgerecht benutzt wird (§ 3 PSA-BV).
- Bei Logo-Kleidung Umkleidesituation und Arbeitszeit klären.
- Vertrag, Tarif und Betriebsvereinbarung auf Regeln zu Gestellung und Kosten prüfen.
Verbindlich ist die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb bzw. die zuständige Berufsgenossenschaft. Für die Umsetzung findest du bei uns Arbeitshosen, Arbeitsjacken, Warnschutzwesten und Schuhe.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber Arbeitskleidung stellen und bezahlen?
Schutzkleidung und andere PSA, die laut Gefährdungsbeurteilung nötig ist, muss der Arbeitgeber kostenlos stellen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Für normale Arbeitskleidung gibt es nach unserer Einschätzung keine allgemeine gesetzliche Pflicht; maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Keine Rechtsberatung – im Einzelfall entscheiden Gefährdungsbeurteilung und Vertragslage.
Wie viel Arbeitskleidung muss der Arbeitgeber stellen?
Es gibt keine gesetzliche Stückzahl. PSA muss „in ausreichender Anzahl“ bereitstehen (§ 29 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1), sodass Beschäftigte während der gesamten Einwirkungszeit geschützt sind. Die Menge richtet sich nach Arbeitsaufgabe, Gefährdung und Wechselbedarf.
Muss der Arbeitgeber Arbeitskleidung waschen?
Für Schutzkleidung muss er für einen hygienisch einwandfreien Zustand sorgen (§ 2 Abs. 4 PSA-BV), in der Praxis also die Reinigung organisieren. Bei Hygienekleidung nach Lebensmittelhygienerecht erfolgt die Reinigung laut BAG im Interesse des Arbeitgebers (9 AZR 181/15, Schlachtbetrieb). Für normale Arbeitskleidung gilt, was vertraglich vereinbart ist.
Wie oft muss der Arbeitgeber neue Arbeitskleidung stellen?
Ein fester Turnus ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Schutzkleidung ist zu ersetzen, wenn die Schutzwirkung beeinträchtigt ist und sie sich nicht instand setzen lässt oder die Gebrauchsdauer laut Herstellerinformation erreicht ist.
Ist Umziehen Arbeitszeit?
Bei besonders auffälliger Dienstkleidung, etwa mit erkennbarem Firmenlogo, kann das Umziehen im Betrieb vergütungspflichtige Arbeitszeit sein (BAG 5 AZR 245/17). Darf die Kleidung zu Hause angezogen und unauffällig auf dem Weg getragen werden, gilt das nicht. Tarif- oder Arbeitsverträge können Details regeln.
Darf der Arbeitgeber Dienstkleidung vorschreiben?
Ja, im Rahmen seines Weisungsrechts nach billigem Ermessen (§ 106 GewO), soweit Vertrag, Tarif oder Betriebsvereinbarung nichts anderes regeln. Ein Betriebsrat bestimmt mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Du willst die Ausstattung deines Teams planen oder Kleidung mit Logo einführen? Sprich mit den Buddys.
Mehr aus dem Ratgeber
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 3, 5
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), §§ 1–3
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (11/2013), §§ 29, 30
- DGUV Fachbereich PSA: Fragen und Antworten
- DGUV Regel 112-189 „Benutzung von Schutzkleidung“ (1994, Nachdruck 10/2007)
- DGUV Fachbereich PSA: Regelwerk-Übersicht (Status DGUV Regel 112-189: in Überarbeitung)
- TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ (11/2025)
- TRBA 250, Ausgabe November 2025 mit 1. Änderung (BGW-Fassung, Stand 01/2026), Abschn. 2.3 und 4.2.7
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II Kapitel VIII
- Gewerbeordnung § 106
- Betriebsverfassungsgesetz § 87
- Arbeitsstättenverordnung, Anhang
- Einkommensteuergesetz § 3 Nr. 31
- BAG, Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 181/15
- BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 245/17
- BAG, Beschluss vom 17.11.2015 – 1 ABR 76/13
- BAG, Urteil vom 06.09.2017 – 5 AZR 382/16
- BAG, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11