Sicherheitsschuhe: Wie oft wechseln? Lebensdauer, Ablaufdatum und Austausch
Kurz gesagt: Eine feste gesetzliche Frist, wie oft Sicherheitsschuhe gewechselt werden müssen, gibt es nicht. Laut DGUV Regel 112-191 hängt die Gebrauchsdauer im Wesentlichen von Beanspruchung und Pflege ab – getauscht wird, sobald der Schuh bei der Sichtprüfung Mängel zeigt (z. B. abgelaufenes Profil, gelöste Sohle, freiliegende Zehenschutzkappe). Für PU-Sohlen nennt die Regel als grobe Orientierung 5–6 Jahre ab Herstelldatum bei ordnungsgemäßer Lagerung und bestimmungsgemäßem Gebrauch – selten getragene Schuhe können sogar schneller altern. Die Kosten trägt nach § 3 Abs. 3 ArbSchG der Arbeitgeber.
Wer im Betrieb Fußschutz bereitstellt, bekommt die Frage regelmäßig: Sicherheitsschuhe – wie oft wechseln? Einmal im Jahr? Alle sechs Monate? Die Antwort ist unbequemer, aber auch praxisnäher als eine starre Frist: Entscheidend ist der Zustand des Schuhs. In diesem Ratgeber erfährst du, was die DGUV dazu sagt, woran du ablegereife Schuhe erkennst, was es mit dem „Ablaufdatum“ auf sich hat und wer die Kosten trägt.
Sicherheitsschuhe wie oft wechseln: Gibt es eine gesetzliche Frist?
Nein. Die maßgebliche Regel der gesetzlichen Unfallversicherung ist die DGUV Regel 112-191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ (aktuelle Ausgabe Dezember 2025). Dort heißt es in Abschnitt 4.5: „Eine Vorgabe, wie viele Schuhe pro Jahr bereitzustellen sind oder in welchen Abständen eine neue Bereitstellung erfolgen muss, gibt es nicht.“ Und weiter: „Die Gebrauchsdauer von Fußschutz ist im Wesentlichen von der Beanspruchung und der Pflege abhängig.“
Stattdessen gilt ein zustandsbezogener Maßstab: „Der Fußschutz ist immer dann der Benutzung zu entziehen, wenn die Sicherheit bei der Benutzung nicht mehr gegeben ist.“ Ein Dachdecker auf scharfkantigem Untergrund verschleißt seine Schuhe also schneller als jemand, der überwiegend in einer sauberen Lagerhalle arbeitet. Wie oft getauscht wird, ergibt sich daher aus drei Quellen:
- Zustand des Schuhs – festgestellt bei der Sichtprüfung vor jeder Benutzung.
- Herstellerinformation – laut DGUV Regel 112-191 (Abschnitt 4.3) gehören zur Gebrauchsanleitung u. a. Angaben zu Prüfungen vor Gebrauch, zu Lagerung und Instandhaltung (mit den Höchstabständen zwischen Instandhaltungsüberprüfungen) sowie zum Haltbarkeitsdatum oder zur Gebrauchsdauer.
- Gefährdungsbeurteilung im Betrieb – sie legt fest, welcher Fußschutz nötig ist und unter welchen Bedingungen er eingesetzt wird.
Verbindlich für deinen Betrieb ist am Ende immer die eigene Gefährdungsbeurteilung bzw. die Auskunft der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Wann Sicherheitsschuhe austauschen? Die Checkliste für die Sichtkontrolle
Nach § 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 müssen Versicherte ihre persönliche Schutzausrüstung regelmäßig auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich melden. Die DGUV Regel 112-191 (Abschnitte 4.5 und 4.6) konkretisiert das für Fußschutz: Geprüft wird vor der Benutzung per Sichtprüfung. Die folgende Checkliste orientiert sich an den Beispielen für Ablegereife aus der Regel.
| Prüfpunkt | Woran du es erkennst | Warum der Schuh raus muss |
|---|---|---|
| Profil der Laufsohle | Profil abgelaufen, Stollen glatt | Rutschhemmung evtl. nicht mehr gegeben |
| Sohle gelöst | Spalt zwischen Sohle und Schaft, Sohle „klappt“ | Hängenbleiben und Stürzen, Wassereintritt möglich |
| Sohle gebrochen oder aufgerissen | Risse quer zur Sohle, Einlage liegt frei | Hängenbleiben und Stürzen, Wassereintritt möglich |
| Obermaterial / Schaftnähte | Aufgerissene Nähte, Löcher, durchgescheuertes Material | Hängenbleiben und Stürzen, Wassereintritt möglich |
| Zehenschutzkappe freiliegend | Kappe schaut durch das Obermaterial | Wassereintritt, Hängenbleiben und Stürzen |
| Zehenschutzkappe verformt | Delle nach Aufprall oder Quetschung | Schutzwirkung nicht mehr gesichert |
| Schnürung / Verschluss | Ösen ausgerissen, Schnallen defekt oder fehlend | Schuh sitzt nicht mehr sicher am Fuß |
| Stiefel aus Gummi/PU | Schnitte, Risse, Undichtigkeit | Eindringen von Wasser, Gefahrstoffen oder Betonschlämme |
| Durchtrittschutz (falls vorhanden) | Nagel oder Fremdkörper steckt in der Sohle, Sohle durchstochen | Schutzfunktion der Sohle kann beeinträchtigt sein |
Wichtig: Eine verformte Zehenschutzkappe ist von außen nicht immer zu sehen. Nichtmetallische Kappen können sich nach einer Belastung teilweise zurückverformen; laut DGUV Regel 112-191 (Abschnitt 4.10) ist der Zustand der Kappe auch bei nur geringer Verformung nach Herstellerangaben zu beurteilen und der Schuh gegebenenfalls auszusondern. Ist ein schwerer Gegenstand auf den Schuh gefallen, sollte er deshalb geprüft und im Zweifel ersetzt werden. Den Durchtrittschutz nennt die DGUV-Regel bei den Ablege-Beispielen nicht ausdrücklich; hier greift der allgemeine Grundsatz, dass Schuhe ohne gesicherte Schutzwirkung nicht weiter benutzt werden.
Sicherheitsschuhe Ablaufdatum: Altern Schuhe auch im Karton?
Ein aufgedrucktes „Ablaufdatum“ wie bei Lebensmitteln ist in der Pflichtkennzeichnung von Sicherheitsschuhen nicht vorgesehen. Vorgeschrieben ist das Herstellungsdatum: Laut DGUV Regel 112-191 (Abschnitt 4.7) gehören mindestens Herstellungsjahr und -monat zur deutlichen und dauerhaften Kennzeichnung am Schuh – neben CE-Kennzeichnung, Größe, Name und Anschrift des Herstellers, Typbezeichnung und Normverweis (z. B. DIN EN ISO 20345:2022). Angaben zum Haltbarkeitsdatum oder zur Gebrauchsdauer findest du in der Herstellerinformation (Abschnitt 4.3).
Relevant wird dieses Datum bei Laufsohlen aus Polyurethan (PU). Laut Abschnitt 4.21.4 der Regel ist Sohlenmaterial aus Polyurethan einem natürlichen Alterungsprozess ausgesetzt. Die Sohle zersetzt sich chemisch und kann dabei ihre physikalischen Eigenschaften verlieren – mitunter, ohne dass man es auf den ersten Blick sieht. Auch Schuhe, die noch intakt oder neu aussehen, können dann nach wenigen Schritten die Sohle verlieren. Als grobe Orientierung nennt die Regel bei ordnungsgemäßer Lagerung und Gebrauch 5–6 Jahre ab Herstelldatum; genauere Angaben macht der Hersteller.
Zwei Punkte sind für Einkäufer besonders wichtig:
- Standschaden: Laut DGUV-Regel kann der Zersetzungsprozess bei selten getragenen Schuhen sogar schneller ablaufen. Ein großer Vorrat im Lager ist deshalb nicht automatisch eine gute Idee.
- Lagerung: Schuhe sollten luftig und trocken aufbewahrt werden, nicht gedrückt oder geknickt, nicht in der Nähe von Heizquellen und nicht für längere Zeit Sonnenlicht, künstlichem Licht oder anderen Ozon erzeugenden Quellen ausgesetzt (Abschnitte 4.6 und 4.21.4).
Für die Praxis heißt das: Prüfe bei Lagerware und bei Ersatzpaaren das Herstellungsdatum und lies die Herstellerangaben zur Lagerfähigkeit.
Sicherheitsschuhe Lebensdauer: Was die Haltbarkeit beeinflusst
Weil es keine Frist gibt, lohnt der Blick auf die Faktoren, die die Lebensdauer bestimmen. Die DGUV-Regel nennt Beanspruchung und Pflege als Haupteinflüsse. Daraus ergeben sich typische Stellschrauben:
- Untergrund und Tätigkeit: Schotter, Bewehrungsstahl, Metallspäne oder Chemikalien belasten Sohle und Obermaterial deutlich stärker als glatte Hallenböden.
- Nässe und Trocknung: Nasse Schuhe sollen trocknen können, Leder aber nicht zu nah an Heizquellen stehen (Abschnitt 4.6).
- Wechselpaar: Laut Abschnitt 4.32 hat es sich bewährt, Fußschutz in zweifacher Ausführung bereitzustellen und wechselweise zu tragen, damit er trocknen kann.
- Reinigung: Gereinigt und gepflegt wird nach Herstellerangaben; der Einsatz von Reinigungsmitteln zur Entfernung von Kontaminationen ist mit dem Hersteller abzustimmen (Abschnitt 4.6).
Auch Reparaturen haben Grenzen: Einlegesohlen oder Schnürsenkel dürfen nur durch vom Hersteller freigegebene Teile ersetzt werden, und eine Neubesohlung oder Reparatur der Sohle ist laut DGUV Regel 112-191 (Abschnitt 4.6) in der Regel nicht möglich.
Orthopädische Einlagen: nur mit Freigabe
Wer orthopädische Einlagen braucht, kann nicht einfach irgendeine Einlage in den Sicherheitsschuh legen. Laut DGUV Regel 112-191 (Abschnitt 4.30) muss auch für orthopädischen Fußschutz eine EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen; die Einlagenversorgung erfolgt nach einer Fertigungsanweisung, die Teil der Baumusterprüfung war. Bei nicht freigegebenen Änderungen am Schuh kann die EU-Baumusterprüfbescheinigung ungültig werden (Abschnitt 4.3). Kläre das deshalb vorab mit dem Hersteller und dem Orthopädieschuhtechniker.
Sicherheitsschuhe Arbeitgeber: Wie oft und auf wessen Kosten?
Die Kostenfrage ist eindeutig geregelt. § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz lautet: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“ Sind Sicherheitsschuhe laut Gefährdungsbeurteilung erforderlich, stellt der Arbeitgeber sie bereit und bezahlt sie – auch den Ersatz, wenn ein Paar ablegereif ist.
Zusätzlich verpflichtet § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung den Arbeitgeber, durch „Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung“ dafür zu sorgen, dass die Schutzausrüstung während der gesamten Benutzungsdauer gut funktioniert und hygienisch einwandfrei ist. Daraus folgt: Nicht der Kalender bestimmt, wie oft der Arbeitgeber Sicherheitsschuhe stellt, sondern der Bedarf.
Bei orthopädischem Fußschutz ist die Lage anders: Er wird laut DGUV Regel 112-191 (Abschnitt 4.30) leistungsrechtlich der beruflichen Rehabilitation zugeordnet. Kostenträger können etwa die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder die Integrationsämter sein. Die Reha-Träger lassen sich vom Arbeitgeber in der Regel den Anteil ersetzen, der auf normalen Fußschutz (z. B. einen Sicherheitsschuh) entfallen würde – bei Erst- wie bei Ersatzbeschaffungen.
Worauf Betriebe beim Einkauf achten
Ein sauberer Austauschprozess spart Diskussionen und sorgt dafür, dass niemand mit abgelaufenen Sohlen auf der Baustelle steht. Bewährt haben sich diese Punkte:
- Kategorie aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten: Welche Kategorie nötig ist – etwa Sicherheitsschuhe S1/S1P oder Sicherheitsschuhe S3 –, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz. Beim Ersatz gilt die Anforderung aus der Gefährdungsbeurteilung weiter; ändern sich Tätigkeit oder Gefährdungen, wird sie angepasst.
- Wechselpaar einplanen: Zwei Paare pro Person, wechselweise getragen, haben sich laut DGUV-Regel (Abschnitt 4.32) für die Schuhhygiene bewährt.
- Lagerbestand klein halten: Wegen der Alterung von PU-Sohlen lieber bedarfsgerecht nachbestellen und beim Wareneingang das Herstellungsdatum prüfen.
- Prüfroutine festlegen: Die Sichtprüfung vor jeder Benutzung in der Unterweisung erklären; Mängel an eine feste Stelle melden lassen.
- Herstellerinformation ablegen: Gebrauchsanleitung mit Angaben zu Pflege, Lagerung und Gebrauchsdauer zentral verfügbar halten.
Einen Überblick über das gesamte Sortiment findest du in der Kategorie Schuhe.
Häufige Fragen zum Wechsel von Sicherheitsschuhen
Wie oft muss der Arbeitgeber neue Sicherheitsschuhe stellen?
Eine feste Anzahl pro Jahr gibt es laut DGUV Regel 112-191 nicht. Der Arbeitgeber muss Ersatz stellen, sobald ein Paar ablegereif ist, und die Kosten dafür tragen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
Haben Sicherheitsschuhe ein Ablaufdatum?
Ein Ablaufdatum gehört nicht zur Pflichtkennzeichnung, wohl aber das Herstellungsdatum (mindestens Jahr und Monat). Für PU-Sohlen nennt die DGUV-Regel als grobe Orientierung 5–6 Jahre ab Herstelldatum bei ordnungsgemäßer Lagerung und Gebrauch; genauere Angaben macht der Hersteller.
Kann ich neue, aber alte Sicherheitsschuhe aus dem Lager noch ausgeben?
Das hängt vom Herstellungsdatum, dem Sohlenmaterial und der Lagerung ab. Bei PU-Sohlen kann laut DGUV-Regel gerade bei selten getragenen Schuhen ein Standschaden entstehen; im Zweifel Herstellerangaben prüfen.
Wer entscheidet, ob ein Sicherheitsschuh ablegereif ist?
Beschäftigte prüfen ihre Schuhe vor der Benutzung per Sichtprüfung und melden Mängel unverzüglich (§ 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 112-191). Der Arbeitgeber sorgt nach § 2 Abs. 4 PSA-BV dafür, dass die Schutzausrüstung funktionsfähig bleibt und ersetzt wird.
Darf ich eigene Einlegesohlen in Sicherheitsschuhe legen?
Nur, wenn der Hersteller sie freigegeben hat. Orthopädische Einlagen müssen nach einer Fertigungsanweisung gefertigt werden, die Teil der Baumusterprüfung des Schuhs war.
Kann man Sicherheitsschuhe neu besohlen lassen?
Laut DGUV Regel 112-191 ist eine Neubesohlung in der Regel nicht möglich. Reparaturen müssen den Schutz erhalten und den Herstellerangaben entsprechen.
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Quellen
- DGUV Regel 112-191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“, Ausgabe Dezember 2025 (DGUV Publikationen, Webcode p112191)
- DGUV Regel 112-191, Abschnitt 4 Fußschutz – Volltext (BGN Branchenwissen)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), § 2 Bereitstellung und Benutzung
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 30 Benutzung)