Sicherheitsschuhe: Pflicht für den Arbeitgeber? Wer zahlt, was beim Zuschuss gilt
Kurz gesagt: Ob Sicherheitsschuhe nötig sind, ergibt die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Sind sie nötig, muss der Arbeitgeber geeignete, individuell passende Schuhe bereitstellen und bezahlen, denn nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf er die Kosten nicht den Beschäftigten auferlegen. Ein Höchstbetrag zur Erstattung ist nach einem (vor dem Arbeitsschutzgesetz ergangenen) Urteil des Bundesarbeitsgerichts nur unbedenklich, wenn er für geeignete Schuhe reicht; eine Kostenbeteiligung kommt danach nur infrage, wenn der Betrieb Vorteile über seine Pflicht hinaus anbietet und jemand sie freiwillig nutzt, etwa ein teureres Wunschmodell. Bei orthopädischem Fußschutz können Reha-Träger einspringen, der Betrieb trägt dann in der Regel den Anteil eines normalen Sicherheitsschuhs.
Die Frage nach der Sicherheitsschuhe-Pflicht des Arbeitgebers taucht in fast jedem Betrieb auf: bei der Einstellung, wenn die Stellenanzeige „eigene Sicherheitsschuhe mitbringen“ verlangt, bei der jährlichen Budgetplanung oder wenn jemand mit orthopädischen Einlagen kommt. Dieser Ratgeber erklärt, wann die Pflicht besteht, wer zahlt, welche Zuschuss- und Eigenanteilsmodelle zulässig sind und wie der Ablauf bei orthopädischem Fußschutz aussieht. Grundlage sind Gesetzestexte, die aktuelle DGUV Regel 112-191 (Ausgabe Dezember 2025) und ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1985.
Hinweis: Dieser Ratgeber ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb und die zuständige Berufsgenossenschaft.
Sicherheitsschuhe Pflicht: Wann muss der Arbeitgeber sie stellen?
Eine pauschale Pflicht nach Branche oder Berufsbezeichnung gibt es nicht. Auslöser ist die Gefährdungsbeurteilung. § 5 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass der Arbeitgeber „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung“ ermittelt, „welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“.
Laut DGUV Regel 112-191 (Abschnitt 3.1) ist eine Gefährdung der Füße vorhanden, wenn Verletzungen durch Ausrutschen möglich sind oder mit Fuß-, Bein- oder Knieverletzungen zu rechnen ist, etwa durch Stoßen, Einklemmen, herabfallende Gegenstände, Hineintreten in spitze Gegenstände, Hitze, Kälte oder Chemikalien. Zuerst kommen technische und organisatorische Maßnahmen. Reichen sie nicht aus, ist nach Abschnitt 3.3 „die Verwendung des geeigneten Fuß- oder Knieschutzes erforderlich“. Ob das etwa auf der Baustelle, im Lager oder in der Werkstatt zutrifft, klärt die Beurteilung für jeden Arbeitsplatz einzeln.
Ist Fußschutz erforderlich, muss der Betrieb ihn bereitstellen. § 2 PSA-BV verlangt, dass die Schutzausrüstung den „gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten“ entspricht und „individuell passen“ muss. Nach § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 sind die Versicherten vor der Bereitstellung anzuhören.
Die Pflicht gilt in beide Richtungen: Beschäftigte müssen die bereitgestellte Schutzausrüstung „bestimmungsgemäß verwenden“ (§ 15 Abs. 2 ArbSchG). Nach § 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 müssen sie sie außerdem regelmäßig auf ihren Zustand prüfen und Mängel unverzüglich melden.
Arbeitsschuh oder Sicherheitsschuh?
Arbeitskleidung, die nicht speziell der Sicherheit dient, ist keine persönliche Schutzausrüstung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 PSA-BV). Für bequeme Arbeitsschuhe ohne Schutzfunktion gelten die folgenden Kostenregeln deshalb nicht automatisch. Welche Kategorie die Gefährdung verlangt, erklärt der Ratgeber S1P oder S3.
Sicherheitsschuhe: Wer zahlt?
Der Arbeitgeber. § 3 Abs. 3 ArbSchG ist eindeutig: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“ Das gilt nicht nur für das erste Paar. Nach § 2 Abs. 4 PSA-BV sorgt der Arbeitgeber durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen dafür, dass die Schutzausrüstung während der gesamten Benutzungsdauer gut funktioniert.
Das Bundesarbeitsgericht hat schon 1985 entschieden (Urteil vom 21.08.1985, 7 AZR 199/83), dass der Arbeitgeber die nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe zur Verfügung stellen und bezahlen muss. Er trägt die Anschaffungskosten auch dann, wenn er die Schuhe nicht selbst beschafft, sondern die Beschäftigten mit dem Kauf beauftragt (Leitsätze 1 und 2). Wichtig für die Einordnung: Das Urteil ist vor dem Arbeitsschutzgesetz von 1996 ergangen. Es stützt sich auf §§ 618 und 619 BGB, folgt einer Entscheidung des Fünften Senats von 1982 und betraf einen Fall aus dem öffentlichen Dienst (Forstwirtschaft). Heute regelt § 3 Abs. 3 ArbSchG das Kostenprinzip ausdrücklich.
Die Regel gilt für alle Beschäftigten. § 2 Abs. 2 ArbSchG nennt unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie „die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten“, also auch Auszubildende. Eine Ausnahme nach Stundenumfang sieht der Wortlaut nicht vor, und Minijobber sind Arbeitnehmer in Teilzeit (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Bei Leiharbeit treffen die Arbeitsschutzpflichten nach § 11 Abs. 6 AÜG den Entleiher „unbeschadet der Pflichten des Verleihers“.
Zuschuss, Pauschale oder Eigenanteil: Was ist erlaubt?
Viele Betriebe geben keine Schuhe aus, sondern erstatten Kaufbelege oder zahlen einen festen Zuschuss. Das ist grundsätzlich möglich, aber an Bedingungen geknüpft. Die einzige höchstrichterliche Orientierung dazu liefert das BAG-Urteil 7 AZR 199/83:
- Höchstbetrag ja, aber ausreichend: Gegen einen Höchsterstattungsbetrag bestehen laut BAG keine Bedenken, wenn er so bemessen ist, dass geeignete Sicherheitsschuhe zu diesem Preis zu bekommen sind. Ein niedrigerer Höchstbetrag wäre unwirksam (Gründe II.2).
- Informationspflicht: Beauftragt der Betrieb die Beschäftigten mit dem Kauf, muss er sie über den maßgeblichen Höchstbetrag und über günstige Bezugsmöglichkeiten unterrichten (Gründe II.2 b).
- Teurer gekauft: Wer die Höchstbeträge kennt und teurer kauft, kann den Mehrpreis grundsätzlich nur verlangen, wenn der Kauf vorher angezeigt wurde und der Arbeitgeber einverstanden war (Leitsatz 4).
- Eigenanteil nur bei Zusatzvorteil: Die Kostentragungspflicht kann nach § 619 BGB nicht im Voraus ganz oder teilweise abbedungen werden. Eine Kostenbeteiligung ist laut BAG nur zulässig, wenn der Arbeitgeber über seine gesetzliche Pflicht hinaus Vorteile bei der Benutzung oder Verwendung anbietet und die Beschäftigten davon freiwillig Gebrauch machen (Gründe II.1).
Weil das Urteil zur Rechtslage vor dem ArbSchG ergangen ist und einen Einzelfall betraf, ist es eine Orientierung, kein Freibrief für jedes Zuschussmodell. Lass konkrete Erstattungs- oder Zuschussregeln im Zweifel arbeitsrechtlich prüfen.
Einen Eurobetrag, der als angemessen gilt, nennt keine Primärquelle. Entscheidend ist allein, ob der Betrag für ein geeignetes und passendes Modell reicht. Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei Regelungen zum Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
| Modell | Zulässig? | Voraussetzung | Beleg |
|---|---|---|---|
| Arbeitgeber stellt die Schuhe (Sachleistung) | Ja, Regelfall | Geeignet, individuell passend, kostenfrei, Ersatz bei Verschleiß | § 3 Abs. 3 ArbSchG; § 2 PSA-BV |
| Beschäftigte kaufen selbst, Betrieb erstattet | Ja | Erstattung der erforderlichen Kosten | BAG 7 AZR 199/83, Leitsätze 2 und 3 |
| Zuschuss bzw. Höchstbetrag | Ja, eingeschränkt | Betrag reicht für ein geeignetes Modell; Information über Betrag und Bezugsquellen | BAG 7 AZR 199/83, Gründe II.2 und II.2 b |
| Eigenanteil bei Zusatzvorteil (Wunschmodell) | Nur freiwillig | Vorteil über die gesetzliche Pflicht hinaus, freiwillige Wahl; geeignetes Modell bleibt kostenfrei | BAG 7 AZR 199/83, Gründe II.1 |
| Pflicht-Eigenbeteiligung für die erforderlichen Schuhe | Nein | – | § 3 Abs. 3 ArbSchG; BAG 7 AZR 199/83 (§ 619 BGB) |
| Orthopädischer Fußschutz | Kostenteilung | Notwendigkeitsbescheinigung, Zusage des Reha-Trägers; Betrieb trägt den Anteil eines normalen Schuhs | DGUV Regel 112-191, 4.30 und Anhang 6 |
Unsere Einordnung für die Praxis: Der Betrieb sollte mindestens ein geeignetes und passendes Modell kostenfrei anbieten. Wählt jemand freiwillig ein teureres Wunschmodell mit Zusatznutzen, kommt eine Zuzahlung nach den Grundsätzen des BAG in Betracht.
Randhinweis Steuer: Wird ein Anspruch auf Gestellung typischer Berufskleidung in Geld abgelöst, ist diese Barablösung laut R 3.31 Abs. 2 LStR nur unter bestimmten Bedingungen steuerfrei, etwa wenn der Anspruch nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung besteht und aus betrieblichen Gründen abgelöst wird. Ob und wie das auf euer Modell passt, klärt ihr am besten mit der Steuerberatung.
Orthopädische Sicherheitsschuhe und Einlagen: Wer zahlt was?
Normale Einlagen dürfen nicht einfach in Sicherheitsschuhe gelegt werden. Laut DGUV Regel 112-191 (Abschnitt 4.8) erlischt die EU-Baumusterprüfbescheinigung, wenn andere Einlegesohlen als die geprüften verwendet werden. Die BG BAU formuliert es so: Orthopädische Einlagen und Zurichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn Schuh und Einlage gemeinsam geprüft und zertifiziert sind.
Zu den Kosten sagt Abschnitt 4.30 der DGUV Regel 112-191: Orthopädischer Fußschutz verursacht erhöhte Kosten, „die vom Unternehmen nicht allein übernommen werden müssen“. Die Träger der beruflichen Rehabilitation lassen sich in der Regel vom Arbeitgeber den Anteil ersetzen, der auf normalen Fußschutz entfallen würde. Das gilt für Erst- und Ersatzbeschaffungen. Oft ist laut Regel kein Maßschuh nötig, möglich sind auch eine orthopädische Zurichtung oder eine Einlage.
Anhang 6 der Regel nennt die Reihenfolge der zuständigen Träger: Unfallversicherung (nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit), Kriegsopferversorgung, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Integrationsämter und Sozialhilfe. Welcher Träger im Einzelfall zuständig ist, entscheidet sich nach dieser Reihenfolge.
Checkliste: Ablauf bei orthopädischem Fußschutz
Die Schritte folgen dem BG-BAU-Infoblatt „Individueller Fußschutz“ und dem DGUV-Papier FBPSA-007; Formulare und Abläufe können je nach Kostenträger abweichen.
- Bedarf melden und ärztlich festlegen: Die betroffene Person informiert den Betrieb. Art und Umfang der Versorgung legt in der Regel eine Fachärztin oder ein Facharzt für Orthopädie fest, nach Arbeitsunfällen die Durchgangsärztin oder der Durchgangsarzt.
- Gefährdungsbeurteilung prüfen: Der Betrieb bestätigt, dass Fußschutz am Arbeitsplatz erforderlich ist, und aktualisiert die Beurteilung passend zur medizinischen Indikation.
- Notwendigkeitsbescheinigung ausstellen: Die Deutsche Rentenversicherung nutzt dafür das Formular G0134. Nach einem Arbeitsunfall schickt der Unfallversicherungsträger dem Betrieb den Vordruck U 9900 „Auskunft zu Sicherheitsschuhen“ zu.
- Antrag stellen, Zusage abwarten: Laut FBPSA-007 muss vor der Auftragsausführung eine Zusage des Kostenträgers vorliegen.
- Versorgung: Ein Orthopädieschuhmacher arbeitet nach der Fertigungsanweisung, die Gegenstand der Baumusterprüfung war (DGUV Regel 112-191, Abschnitt 4.30). Der Betrieb trägt in der Regel den Anteil eines normalen Sicherheitsschuhs.
Wie oft muss der Arbeitgeber neue Sicherheitsschuhe stellen?
Eine feste Stückzahl pro Jahr gibt es nicht. Laut DGUV Regel 112-191 (Abschnitt 4.5) hängt die Gebrauchsdauer im Wesentlichen von Beanspruchung und Pflege ab, ersetzt wird bei Ablegereife. Woran du die erkennst, steht im Ratgeber Sicherheitsschuhe: wie oft wechseln?
Worauf Betriebe beim Einkauf achten
- Kategorie aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten: Für trockene Hallen und Lager kommen oft S1- und S1P-Sicherheitsschuhe infrage. Bei Nässe und Durchtrittgefahr, etwa auf der Baustelle, eher S3-Sicherheitsschuhe.
- Anprobieren statt nach Katalog bestellen: Laut DGUV Regel 112-191 (Abschnitt 4.4) sollte Fußschutz vor dem Kauf anprobiert werden. Von einer Bereitstellung nur nach Größe oder Katalog sollte zumindest bei der Erstbeschaffung abgesehen werden.
- Team einbinden: Die Regel hält fest, dass die Trageakzeptanz mit der Einbindung der Beschäftigten in die Auswahl wächst.
- Orthopädische Anpassbarkeit vorab klären: Die BG BAU rät, keine Schuhe zu beschaffen, ohne die Anpassungsmöglichkeiten der Modelle mit einer Orthopädiewerkstatt besprochen zu haben.
- Ausgaberegel schriftlich festhalten (unsere Empfehlung): Wer bestellt? Welches Modell ist kostenfrei? Welcher Betrag gilt bei Erstattung? Wie läuft der Ersatz bei Verschleiß?
- Wechselpaar prüfen: Laut Abschnitt 4.32 hat es sich bewährt, Fußschutz in zweifacher Ausführung bereitzustellen und wechselweise zu tragen. Das ist eine Empfehlung, keine Pflicht.
Einen Überblick über alle Arbeits- und Sicherheitsschuhe findest du im Shop.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber Sicherheitsschuhe bezahlen?
Ja, wenn sie laut Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf der Arbeitgeber die Kosten nicht den Beschäftigten auferlegen. Das gilt auch für Ersatzpaare.
Ist ein jährlicher Pauschalbetrag für Sicherheitsschuhe erlaubt?
Ein Höchstbetrag ist nach dem BAG-Urteil von 1985 (ergangen vor dem ArbSchG) unbedenklich, wenn er für geeignete Sicherheitsschuhe reicht. Ein zu niedrig angesetzter Betrag wäre unwirksam. Einen festen Eurobetrag nennt das Gesetz nicht.
Muss ich mich an den Kosten beteiligen?
Bei den erforderlichen Schuhen nein. Eine Zuzahlung kommt nur infrage, wenn du freiwillig ein teureres Modell mit Zusatzvorteil wählst und ein geeignetes Modell kostenfrei angeboten wird.
Wer zahlt Einlagen und orthopädische Sicherheitsschuhe?
Je nach Fall ein Reha-Träger, etwa die Unfall- oder Rentenversicherung, nach der Reihenfolge in Anhang 6 der DGUV Regel 112-191. Der Betrieb trägt in der Regel den Anteil eines normalen Sicherheitsschuhs und stellt die Notwendigkeitsbescheinigung aus. Verwendet werden dürfen nur zertifizierte Kombinationen aus Schuh und Einlage.
Die Sicherheitsschuhe vom Arbeitgeber passen nicht. Was tun?
Schutzausrüstung muss individuell passen (§ 2 Abs. 2 PSA-BV). Melde den Mangel (§ 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1) und bitte um eine Anprobe passender Modelle.
Gilt das auch für Azubis und Minijobber?
Ja. § 2 Abs. 2 ArbSchG zählt Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten zu den Beschäftigten. Eine Ausnahme nach Stundenumfang enthält das Gesetz nicht; Minijobber sind Arbeitnehmer in Teilzeit (§ 2 Abs. 2 TzBfG).
Ihr wollt die Ausgabe von Sicherheitsschuhen im Team neu aufsetzen? Sprich mit den Buddys.
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Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 2
- ArbSchG § 3
- ArbSchG § 5
- ArbSchG § 15
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) § 1
- PSA-BV § 2
- BGB § 618
- BGB § 619
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 2
- BetrVG § 87
- AÜG § 11
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